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Studienfinanzierung

Sperrkonto für das Studium in Düsseldorf

Bei der Beantragung Ihres Visums, spätestens jedoch beim Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis, mussen Sie nachweisen, dass Sie über genügend Geld verfügen, um in Deutschland leben und studieren zu können. Als Nachweise gelten beispielsweise ein Stipendienbescheid, ein Einkommens- bzw. Vermögensnachweis der Eltern oder die Verpflichtungserklärung einer Person mit Wohnsitz in Deutschland. Staatsangehörige einiger Länder müssen zudem ein Sperrkonto bei einer Bank in Deutschland eröffnen.

Viele internationale Studierende nutzen ein Sperrkonto für die Finanzierung ihres Studiums in Deutschland. Es heißt so, weil die Summe, die Sie darauf überweisen müssen, so lange gesperrt, also blockiert wird, bis Sie in Deutschland eingereist sind.

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der angenommene jährliche Regelbedarf, der bei Visumbeantragung auf das Sperrkonto eingezahlt sein muss, 11.208 Euro. Für mehr und verbindliche Informationen kontaktiere die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat in Ihrem Heimatland.

Sie können bei vielen deutschen Banken ein Sperrkonto eröffnen. Es gibt auch eine Vielzahl von Online-Anbietern. Auf der Website der Study in Germany finden Sie weitere Informationen über die Banken, bei denen Sie ein Sperrkonto eröffnen können.


Arbeiten neben dem Studium

Neben den persönlichen Ersparnissen oder der familiären Unterstützung ziehen es viele Studierende vor, während ihres Studiums zu arbeiten.

Wenn Sie aus den Staaten der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zum Studium nach Düsseldorf kommen, sind Sie arbeitsmarktrechtlich den deutschen Studierenden gleichgestellt. Sie dürfen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen so viel arbeiten, wie Sie möchten, müssen bei mehr als 20 Stunden allerdings Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. 

Kommen Sie aus einem anderen Land, dürfen Sie neben dem Studium 120 ganze bzw. 240 halbe Tage im Kalenderjahr arbeiten. Es zählen nur die Tage, an denen Sie tatsächlich gearbeitet haben. Feiertage, Urlaubstage und sonstige arbeitsfreie Tage werden nicht mitgerechnet. Falls Sie mehr arbeiten möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit und der Ausländerbehörde. Neben den 120 zustimmungsfreien Tagen können Sie an einer Hochschule als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft zustimmungsfrei und ohne zeitliche Begrenzung arbeiten. Dasselbe gilt für hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen, zum Beispiel als Tutorin oder Tutor in den Wohnanlagen der Studierendenwerke.


Verantwortlichkeit: