Zum Inhalt springenZur Suche springen

Beurlaubung aufgrund von Krankheit

Eine Beurlaubung wegen Krankheit ist für maximal zwei Semester möglich. Bitte beachten Sie: Anträge, die sich auf ein drittes oder weiteres Urlaubssemester beziehen, können in der Regel nicht genehmigt werden.

 

Damit Sie aufgrund von Krankheit beurlaubt werden können, muss bescheinigt werden, dass Sie in Ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt sind. Weiterführende Informationen finden Sie in diesem Informationsblatt

 

Falls Sie Beratung und Unterstützung bei der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Krankheitsphase oder als chronisch kranke*r/behinderte*r Studierende*r wünschen, bieten wir an der HHU verschiedene Beratungsangebote an.

 

  • Die Beratungsstelle der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (BBST) bietet Beratung für Studierende mit psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen. Sie können die offene Sprechstunde im SSC wahrnehmen oder einen individuellen Termin vereinbaren, u.a. zu Themen wie:
    • Modifikation von Studien- und Prüfungsleistungen
    • Beantragung von Nachteilsausgleichen bei Prüfungen und Examen sowie Nachteilsausgleichsmöglichkeiten bei der Bezugsdauer von BAföG
    • Studienassistenz
  • Auch die Sozialberatung des Studierendenwerks steht Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung bei Themen wie Finanzierung, Stipendien oder Nachteilsausgleich beratend zur Seite.
  • Die Allgemeine Studienberatung im Studierendenservice bietet Beratung für Studierende zu unterschiedlichen Herausforderungen im Studium. Neben der offenen Sprechstunde im SSC können individuelle Termin vereinbart werden, u.a. zu Themen wie:
    • Persönliche Studienorganisation und Zeitmanagement
    • Selbstfürsorge im Studium
    • Studienzweifel und -alternativen
  • Die Psychologische Studienberatung im Studierendenservice bietet Beratung für Studierende bei Sorgen und schwierigen Situationen im Studium. Neben der offenen Sprechstunde im SSC können individuelle Termin vereinbart werden, u.a. zu Themen wie:
    • Ängste
    • Prokrastination
    • Überlastung

 

 

Bitte beachten Sie außerdem noch folgenden Hinweis zu Prüfungsleistungen, insbesondere falls Sie sich rückwirkend im laufenden Semester beurlauben lassen möchten:

 

Hinweis zur Erbringung von Studienleistungen:

Gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 Hochschulgesetz NRW – HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist.

Bei der Beantragung einer Beurlaubung erklären Sie ausdrücklich, dass Sie im Beurlaubungssemester bisher keine Prüfungsleistungen abgelegt haben und dass Sie auch nicht beabsichtigen, Prüfungsleistungen abzulegen.

 

Anträge auf Beurlaubung sind digital über den E-Studierendenservice zu stellen. Bei allgemeinen Fragen zu Beurlaubungsgründen und Formalia informieren Sie sich bitte direkt dort und unter www.hhu.de/beurlaubung. Für weiterführende Auskünfte können Sie sich an wenden. Spezielle Fragen zur Beurlaubung wegen Krankheit können Sie an richten.

Verantwortlichkeit: